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Planungsrelevante Qualitätsindikatoren (Plan. QI)

Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 Absatz 1 SGB V i. V. m. § 136c Absatz 1 und Absatz 2 SGB V – plan. QI-RL

Das Verfahren geht zurück auf das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) und soll es den Planungsbehörden der Bundesländer ermöglichen, bei der Krankenhausplanung die Qualität der medizinischen Versorgung einer Klinik zu berücksichtigen. Grundlage für die Arbeit des IQTIG ist die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL).

Seit 2017 liefern die Krankenhäuser quartalsweise Daten für insgesamt elf planungsrelevante Qualitätsindikatoren aus den QS-Verfahren Gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie. Die erhobenen Daten werden im Auftrag des G-BA vom IQTIG einem aufwändigen Datenvalidierungsverfahren und – im Falle statistisch auffälliger Qualitätsergebnisse – einer sorgfältigen fachlichen Bewertung unterzogen, bei der Fachkommissionen beratend hinzugezogen werden.

Die Anzahl planungsrelevanter Indikatoren wird auch in 2022 nicht ausgeweitet. Das bisherige Prozedere (Berechnung durch das IQTIG, Datenvalidierung, Bearbeitung rechnerischer Auffälligkeiten durch die Landesebene, Bearbeitung statistischer Auffälligkeiten durch die Bundesebene) bleibt unverändert bestehen. Ein Beschluss des G-BA, der analog zum Vorjahr Teile der Richtlinie pandemiebedingt außer Kraft setzt, existiert zum aktuellen Zeitpunkt nicht.

Mit Datum vom 20.11.2020 beschloss der G-BA für 2021 quartalsmäßige Datenerhebungen im Erfassungsjahr 2021. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu allen weiteren Leistungsbereichen, für die die quartalsweise Übermittlung der Daten mit Beschluss vom 03.12.2020 aufgehoben wurde, für die Leistungsbereiche mit Plan-QI eine Übermittlung zu den vorgegebenen Quartalslieferfristen zu erfolgen hat.

Datenvalidierung

Die „Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren“ (Plan. QI-RL) regelt in § 9 ein umfängliches Datenvalidierungsverfahren für die datenliefernden Einrichtungen, welches an direkte Akteneinsicht gebunden ist. Deshalb wurde für Sachsen-Anhalt nach datenschutzrechtlicher Prüfung die Beauftragung des Medizinischen Dienstes (MD) erforderlich. Die Landesgeschäftsstelle teilt den von der Datenvalidierung aufgrund der Auswertungen des vorangegangenen Erfassungsjahres betroffenen Krankenhäusern die entsprechenden Vorgangsnummern nach Erhalt durch das IQTIG mit.

Anschließend wird sich der MD zur weiteren Absprache mit den jeweiligen Krankenhäusern in Verbindung setzen.

Nach derzeitigem Sachstand sollen die Prüfungen in der Zeit vom 04.05. – 19.06.2024 stattfinden.

Gem. § 9 der „Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren“ (Plan. QI-RL) ist ein umfängliches Datenvalidierungsverfahren für die datenliefernden Einrichtungen vorgesehen die:

  1. statistische Auffälligkeiten aufweisen
  2. die im jeweiligen Vorjahr eine statistische Auffälligkeit aufgewiesen haben
  3. aus einer Stichprobe
  4. sowie mindestens aus einer Stichprobe von Krankenhäusern, die Daten nachgeliefert haben (also außerhalb des jeweiligen Quartals übermittelt).

Beim Prüfgrund „statistische Auffälligkeit‘ besteht die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen. Dies geschieht, sofern eine Einrichtung dem IQTIG nach interner Prüfung zusichert, dass dem Ergebnis keine Dokumentationsfehler zugrunde liegen.

Nach erfolgter Datenvalidierung werden die Ergebnisse der Zweiterfassung an das IQTIG weitergeleitet. Es erfolgt anhand der neu erhobenen Daten eine Neuberechnung der Indikatoren. Das Stellungnahmeverfahren wird erst auf Grundlage dieser Neuberechnung nach dem 19.07.2022 eröffnet. Bei rechnerischer Abweichung vom Referenzwert erfolgt die Durchführung des Stellungnahmeverfahrens auf Landesebene. Bei statistischer (signifikanter) Abweichung wird das Stellungnahmeverfahren seitens des IQTIG durchgeführt. Eine statistische Auffälligkeit ist eine durch eine festgelegte Irrtumswahrscheinlichkeit bestimmte statistisch signifikante Abweichung in einem Qualitätsindikator von einem definierten Referenzbereich. Dabei werden durch die statistische Methodik fallzahlabhängige Schwellenwerte bzw. Auffälligkeiten auf der Grundlage des vom Institut nach § 137a SGB V konkret verwendeten Rechenmodells berechnet. Die Ergebnisse werden den Planungsbehörden und den Verbänden der Krankenkassen übermittelt sowie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlicht.

Basierend auf den bisherigen Erfahrungen des Erfassungsjahres möchten wir alle Einrichtungen, die wegen einer statistischen Auffälligkeit angeschrieben werden, um sehr sorgfältige Prüfung bei der Angabe, dass dem Ergebnis kein Dokumentationsfehler zugrunde liegt bitten. Durch diese Erklärung findet keine Datenvalidierung vor Ort mit einer nachfolgenden Neuberechnung der Ergebnisse statt.
Im anschließenden Stellungnahmeverfahren des IQTIG mit nachfolgender Bewertung durch eine Expertenkommission ist es nicht möglich, Dokumentationsfehler als ursächlich zu benennen. Diese Begründung durch das Krankenhaus führt zwangsläufig zur Bewertung des Plan.-QI-Ergebnisses mit unzureichender Qualität.

Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung der Plan.-QI-Ergebnisse durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und der angedachten planerischen Anwendung im Bundesland bitten wir um sorgfältigen Umgang mit Anfragen des IQTIG und empfehlen eine ausführliche Beantwortung.